Die Funktionen der internen Meldestelle

§ 17 HinSchG – Verfahren bei internen Meldungen

(1) Die interne Meldestelle

1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,

2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt,

3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,

  • Übernahme durch solvecon

4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,

  • teilweise Übernahme durch solvecon, Unterstützung durch Apotheke erforderlich

5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und

  • Übernahme durch solvecon

6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen nach § 18.

  • auf Nachfrage Unterstützung durch solvecon

(2) Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

  • Übernahme durch solvecon, in Absprache mit der Apotheke

§ 18 HinSchG – Folgemaßnahmen der internen Meldestelle

Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere

1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,

  • auf Nachfrage Unterstützung durch solvecon

2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,

3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder

4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an

a. eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder

b. eine zuständige Behörde.

  • Übernahme durch solvecon, in Absprache mit der Apotheke